Ist ein Datenschutzbeauftragter notwendig?

  • Benötigt mein Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten?
  • Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt.
  • im Gesetzestext § 4f, Abs.1 heißt es z.B.

Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und damit mehr als 9 Personen (zu der Zahl der Arbeitnehmer zählen dabei auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Leihpersonal, Anmerk.) regelmässig beschäftigen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Soweit nicht öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen die einer Vorabkontrolle unterliegen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.